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Begriff

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Regeln für Batteriespeicher im Betrieb

Definition:

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) regelt den Betrieb von Energieanlagen, den Zugang zu Stromnetzen und die Pflichten von Anlagenbetreibern gegenüber Netzbetreibern. Für Unternehmen mit einem Batteriespeicher hinter dem Zähler sind mehrere Paragraphen relevant, die bestimmen, welche Rechte und Pflichten mit dem Speicherbetrieb verbunden sind – und wie wirtschaftlich dieser Betrieb wird.

Was regelt das EnWG für Batteriespeicher?

Das EnWG behandelt drei zentrale Fragen:

  • Wie muss sich der Speicher ans Netz anschließen und wie wird der Netzanschluss genehmigt?
  • Darf der Netzbetreiber den Speicher fernsteuern und dafür eingreifen?
  • Wie werden Netzentgelte berechnet und gibt es Befreiungen für Speicher?

Die wichtigsten Paragraphen (kompakt erklärt):

§ 14a EnWG – Steuerbare Verbrauchseinrichtungen: Batteriespeicher ab 4,2 kW gelten als steuerbar. Der Netzbetreiber darf den Netzbezug in Engpasssituationen drosseln. Im Gegenzug erhalten Betreiber reduzierte Netzentgelte. Für Anlagen ab 2024 verpflichtend.

§ 11c EnWG – Öffentliches Interesse: Batteriespeicher sind seit 2023 gleichgestellt mit erneuerbaren Energien. Das beschleunigt Genehmigungsverfahren und stärkt die Rechtsposition beim Netzanschluss erheblich.

§ 13a EnWG – Redispatch 2.0: Speicher ab 100 kW können vom Netzbetreiber in Engpasssituationen eingesetzt werden. Betreiber erhalten finanzielle Entschädigung für entgangene Erlöse.

§ 118 Abs. 6 EnWG – Netzentgeltbefreiung: Speicher sind von Netzentgelten befreit für Strommengen, die aus dem Netz geladen und wieder eingespeist werden. Relevant für Speicher mit Netzeinspeisung.

Die EnWG-Novelle November 2025 – Was hat sich geändert?

Mit der EnWG-Novelle vom November 2025 hat der Gesetzgeber mehrere richtungsweisende Änderungen verabschiedet:

Netzentgeltbefreiung präzisiert: Klarstellung, dass die Befreiung auch für Speicher gilt, die nur teilweise wieder einspeisen. Das stärkt die Wirtschaftlichkeit von Hybrid-Speichern im Multi-Use-Betrieb.

Bestandsanlagen-Schutz: Anlagen, die vor der Novelle angeschlossen wurden, sind bis Ende 2028 von strengeren Regulierungspflichten ausgenommen.

Energy Sharing eingeführt (§ 42c): Unternehmen können sich zu Energiegemeinschaften zusammenschließen und gemeinsam erzeugte Energie teilen – auch über Grundstücksgrenzen hinweg.

Vorrang für Speicher bestätigt: Die Genehmigungsvergünstigungen für Speicher bleiben dauerhaft erhalten.

Praktische Bedeutung für Gewerbebetriebe:

Für einen Batteriespeicher unter 100 kW sind vor allem § 14a (Netzentgeltreduktion) und § 11c (schnellere Genehmigung) relevant. Diese beiden Regeln machen den Speicher wirtschaftlicher und bauen Hürden ab. Sobald der Speicher auch Strom ins Netz einspeist oder an Multi-Use teilnimmt, werden § 13a und § 118 Abs. 6 wichtig (Entschädigung, Netzentgeltbefreiung).

Das Wichtigste zusammengefasst:

Das EnWG schafft einen rechtlichen Rahmen, der Batteriespeicher wirtschaftlich attraktiver macht – durch Netzentgeltreduktionen, schnellere Genehmigungen und Befreiungen. Die November-2025-Novelle vereinfacht die Regeln für Multi-Use-Betrieb und Energiegemeinschaften deutlich.

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